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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Voltaik Check OHG für die Lieferung von Strom nach Standardlastprofilen außerhalb der Grundversorgung
(AGB Strom SLP-Standard – Stand: 01/2023)

§ 1 Für wen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)

Voraussetzung für die Belieferung mit Strom nach den diesen AGB zugrundeliegenden Tarifen ist, dass Sie bei Voltaik Check Strom für den eigenen Verbrauch von bis zu 100.000 Kilowattstunden im Jahr und Entnahmestelle kaufen. Abweichende Geschäftsbedingungen von Ihnen oder Dritten finden keine Anwendung.

§ 2 Wann kommt Ihr Energieliefervertrag zustande?

(1) Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass Sie verbindlich bestellen und Voltaik Check Ihnen den Vertragsschluss bestätigt oder Voltaik Check Ihnen ein verbindliches Angebot unterbreitet und Sie das Angebot annehmen.

(2) Haben Sie im ersten Schritt verbindlich bestellt, muss Voltaik Check vor der Bestätigung des Vertragsschlusses noch ein paar Dinge klären, was Voltaik Check zügig erledigen wird, damit Sie möglichst schnell Klarheit erhalten, ob Voltaik Check Sie künftig beliefern kann. Insbesondere müssen zunächst die Bestätigung der Kündigung Ihres bisherigen Energieliefervertrags von Ihrem Vorlieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen. Für die Klärung dieser Fragen benötigt Voltaik Check regelmäßig höchstens drei Wochen. Mehr zum Lieferbeginn erfahren Sie unter § 18 („Wann beginnt die Belieferung?“).

(3) Der Vertragsschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform.

§ 3 Wie wird der Verbrauch ermittelt? Wer hat bei Ihnen Zutritt?

(1) Die Verbrauchsermittlung für die Zwecke der Abrechnung erfolgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben.

(2) Sie haben nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von Voltaik Check oder einem von Voltaik Check beauftragten Dritten den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher
Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an Sie oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Ablesetermin erfolgen; es wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

§ 4 Was passiert bei Berechnungsfehlern?

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so erstattet entweder Voltaik Check Ihnen die Überzahlung oder Sie zahlen Voltaik Check den sich ergebenden Fehlbetrag. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung diese nicht an, so ermittelt Voltaik Check den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und der Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre
beschränkt.

§ 5 Wann und wie erfolgt die Abrechnung?

(1) Voltaik Check rechnet den Energieverbrauch nach Wahl von Voltaik Check in Zeitabschnitten ab, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Voltaik Check wird Ihnen darüber hinaus

  1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung,
  2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und
    Abrechnungsinformationen sowie
  3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und
    Abrechnungsinformationen in Papierform

anbieten. Sofern Sie keinen Abrechnungszeitraum bestimmen, bleibt es bei der Wahl des Zeitraums durch Voltaik Check . Im Falle einer Beendigung des Energieliefervertrags wird Voltaik Check unentgeltlich eine Abschlussrechnung erstellen. Auf Ihren Wunsch sind
Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln.

(2) Voltaik Check wird Ihnen, soweit bei Ihnen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und Sie sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf
Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung stellen.

(3) Soweit bei Ihnen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, wird Ihnen Voltaik Check eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung stellen, dabei kann dies über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.

(4) Die Abrechnungsinformationen erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Voltaik Check wird Ihnen die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Energieliefervertrags zur Verfügung stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung nach Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.

§ 6 Wie errechnet sich Ihr Abschlag?

(1) Voltaik Check verlangt auf den voraussichtlichen Jahresverbrauch monatlich im Voraus Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so wird Voltaik Check dies bei der Bemessung angemessen berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Belieferung fällig.

(2) Ändern sich die Preise, so kann Voltaik Check die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen dem Prozentsatz der Preisänderung entsprechend anpassen.

§ 7 Was müssen Sie tun, wenn Sie ausziehen? Was passiert dann mit Ihrem Energieliefervertrag?

(1) Im Falle eines Auszugs sind Sie zu einer außerordentlichen Kündigung Ihres bisherigen Energieliefervertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem
späteren Zeitpunkt erklärt werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Voltaik Check Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Energieliefervertrags an Ihrer neuen Entnahmestelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der
neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zweck haben Sie in Ihrer außerordentlichen Kündigung Ihre zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung Ihrer zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

§ 8 Was passiert, wenn Ihr Verbrauch wider Erwarten höher als 100.000 Kilowattstunden im Jahr ist?

Stellt sich heraus, dass Ihr Jahresverbrauch wider Erwarten höher als 100.000 Kilowattstunden im Jahr ist, können sowohl Sie als auch Voltaik Check in Textform verlangen, dass über eine Anpassung des Vertrags und dessen Umstellung auf einen der attraktiven Voltaik Check-Tarife mit registrierender Leistungsmessung verhandelt wird. Sollte eine Einigung über diese Anpassung nicht innerhalb eines Monats erzielt werden, kann derjenige, der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Weitere Ansprüche von Voltaik Check , insbesondere Schadensersatzansprüche wegen falscher Angaben durch Sie zum Verbrauch, bleiben vorbehalten.

§ 9 Welche besonderen Verhaltenspflichten müssen Sie beachten und was passiert bei deren Verletzung?

(1) Sie haben

  1. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks – insbesondere zur Abrechnung – erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
  2. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese unverzüglich gegenüber Voltaik Check zu berichtigen,
  3. den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu unterlassen.

(2) Sie haben Voltaik Check den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass Sie diesen nicht zu vertreten haben. Sie stellen Voltaik Check von allen Nachteilen frei, welche Voltaik Check aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen von
Ihnen zu vertretender schädigender Handlungen entstehen. Weitere Ansprüche und Rechte nach diesen AGB und dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 10 Unter welchen Voraussetzungen darf Voltaik Check eine Vertragsstrafe verlangen?

(1) Verbrauchen Sie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Stromversorgung, so ist Voltaik Check berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für Sie geltenden Preis zu berechnen.

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzen, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den Sie bei Erfüllung Ihrer Verpflichtung
nach dem für Sie geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätten. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

§ 11 Darf ein anderes Unternehmen an die Stelle von Voltaik Check treten?

Voltaik Check ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Sie sind in diesem Fall berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, wobei Voltaik Check Ihnen diesen rechtzeitig mitteilen wird. Wenn Sie Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind, besteht dieses Sonderkündigungsrecht jedoch nur, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Dritten (z.B. in personeller, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht)
bestehen oder die Übertragung sonst Ihre berechtigten Interessen beeinträchtigt.

§ 12 Dürfen Sie Ihren Energieliefervertrag auf Dritte übertragen?

Eine Übertragung Ihres Vertrags auf einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von Voltaik Check .

§ 13 Wann darf Voltaik Check den Energieliefervertrag ändern?

(1) Der Inhalt des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB beruht auf den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. Gesetze, Verordnungen, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, deren konkreter Inhalt bei Vertragsschluss noch nicht feststand, berechtigen Voltaik Check zur Änderung – mit Ausnahme von Preisänderungen – des Inhalts des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor, a) wenn das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unerheblichem Maße gestört wird oder

b) wenn infolge einer im Vertrag einschließlich der Regelungen dieser AGB entstandenen Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen (z.B. wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt).

(2) Die Änderung darf nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich bzw. zur Füllung entstandener Vertragslücken im Interesse einer zumutbaren Fortführung des Vertragsverhältnisses zweckmäßig ist.

(3) Voltaik Check wird Sie rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB und über Ihre Rechte zur
Vertragsbeendigung unterrichten. Über die Änderung ist spätestens sechs Wochen vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und
Umfang der Änderungen. Übt Voltaik Check ein Recht zur Änderung des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB aus, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass von Voltaik Check hierfür
ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.

(4) Die sonstigen Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 27 Absatz 2, bleiben unberührt.

(5) Die Zulässigkeit von Preisänderungen bestimmt sich ausschließlich nach § 21 („Wann und wie ändert Voltaik Check seine Preise und welche Rechte haben Sie?“). Die weitergehenden Rechte zur Vertragsanpassung nach § 313 BGB bleiben unberührt.

§ 14 An wen können Sie sich bei Fragen zum Thema Energieeffizienz wenden?

(1) Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten können Sie einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) unter www.bfee-online.de geführten Anbieterliste sowie dort ebenfalls
veröffentlichten Berichten zur Information der Marktteilnehmer entnehmen.

(2) Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, welche weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen, etc. geben, können beispielsweise auf folgender Internetseite abgerufen werden: www.dena.de/themenprojekte/energieeffizienz/.

§ 15 Wo finden Sie Informationen zum Strommix?

Informationen zum Strommix von Voltaik Check sind auf der Website unter www.proengeno.de/privatkunden/oekostrom zu finden.

§ 16 Zu welchem Zweck und in welchem Umfang liefert Voltaik Check Ihnen Strom?

(1) Voltaik Check ist verpflichtet, Ihnen für die Dauer des Stromvertrags Strom im vertraglich vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Stromlieferungen werden von Voltaik Check ohne Leistungsmessung an der Entnahmestelle, welche im Auftrag benannt wurde, erbracht.
Es werden ausschließlich Entnahmestellen beliefert, für die der jeweilige örtliche Netzbetreiber die Belieferung nach sog. Standardlastprofilen zulässt. Eine Weiterleitung des Stroms an Dritte ist Ihnen nicht gestattet. Weitere Zwecke bzw. Ausschlüsse im Zusammenhang mit der
Belieferung mit Strom können sich aus dem vereinbarten Vertrag ergeben.

(2) Sie sind für die Dauer des Stromvertrags verpflichtet, Ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen der Voltaik Check zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer
Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen jeglicher Versorgung dienen („Notstromaggregate“). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung
nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist Voltaik Check , soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, von der Leistungspflicht
befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Voltaik Check beruht.

(4) Ebenso ist Voltaik Check in Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Voltaik Check nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, von der Leistungspflicht befreit.

§ 17 Wo erhalten Sie nähere Informationen zu Ihrem Tarif und den aktuellen Tarifen von Voltaik Check ?

(1) Wichtige Informationen zu dem von Ihnen gewählten Tarif (z. B. zu den zu erbringenden Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste und zur Frage, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von
den vertraglichen Leistungen umfasst sind, zu den Preisen und einzelnen Preisbestandteilen, zu einer eventuell vereinbarten Preisgarantie, zu Preisänderungen und zur Mindestvertragslaufzeit) sind in Ihren Vertragsunterlagen enthalten.

(2) Informationen über die aktuellen Tarife von Voltaik Check , Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhalten Sie unter www.proengeno.de/tarif-rechner/produktauswaehlen/hh/oekostrom.

§ 18 Wann beginnt die Belieferung?

(1) Voltaik Check beginnt mit der Belieferung zum frühestmöglichen Termin. Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel liegt dieser regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung beim für Sie zuständigen Netzbetreiber. Sollte Ihr bisheriger Vertrag eine längere Kündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferbeginns durch Voltaik Check im vorgenannten Zeitraum nicht möglich ist, erfolgt der Lieferbeginn zu dem auf die Beendigung Ihres bisherigen Vertrags folgenden Tag.

(2) Haben Sie einen späteren Beginn der Belieferung gewünscht, erfolgt der Lieferbeginn natürlich frühestens zu Ihrem Wunschtermin. Ihr Wunschtermin darf jedoch höchstens sechs Monate nach dem Tag der Auftragserteilung liegen.

(3) Voltaik Check führt den Lieferantenwechsel unentgeltlich und zügig durch. Dabei ist Voltaik Check darauf angewiesen, dass die von Ihnen übermittelten Daten vollständig und fehlerfrei sind.

§ 19 Was passiert, wenn sich der Lieferantenwechsel wesentlich verzögert oder unmöglich ist?

(1) Kommt der für den Wechsel zu Voltaik Check erforderliche Netznutzungsvertrag zwischen Voltaik Check und dem jeweiligen Netzbetreiber nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss zustande, können beide Parteien vom Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten. Voltaik Check hat zudem ein Rücktrittsrecht, sofern Sie länger als drei Monate unkündbar an den Vorversorger gebunden sind und Sie dies bei Angebotsabgabe nicht mitgeteilt haben oder die Belieferung durch Voltaik Check aufgrund von erheblichen
Hindernissen, welche in Ihrer Sphäre liegen, nicht möglich ist.

(2) Ein Rücktrittsrecht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn ein vereinbarter Wunschtermin erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 liegt. In diesem Fall besteht das jeweilige Rücktrittsrecht nach Absatz 1, wenn die in Absatz 1 jeweils genannten Voraussetzungen für
die Belieferung auch innerhalb von 14 Tagen nach dem Wunschtermin nicht vorliegen.

(3) Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte der Parteien bleiben unberührt.

§ 20 Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Der Strompreis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthält insbesondere Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms, die Umsatzsteuer sowie z.B. die folgenden Belastungen: Die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
für den Messstellenbetrieb mit konventionellen Zählern, die Messung, darüber hinaus die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer sowie die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Abs. 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten.

§ 21 Wann und wie ändert Voltaik Check seine Preise und welche Rechte haben Sie?

(1) Preisänderungen durch Voltaik Check erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Sie können dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Voltaik Check sind insbesondere Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach § 20 maßgeblich sind. Voltaik Check ist bei
Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist Voltaik Check verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von
Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

(2) Voltaik Check nimmt mindestens alle drei Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Voltaik Check hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung
getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf Voltaik Check Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Für Preisänderungen werden nur solche Kostenänderungen berücksichtigt, die für Voltaik Check bei Vertragsschluss nach der konkreten
Art, dem Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrem konkreten Umfang nicht vorhersehbar waren oder die unabhängig von ihrer Vorhersehbarkeit erst nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss wirksam werden. Während des Bestehens einer eingeschränkten Preisgarantie sind Preisänderungen hinsichtlich der garantierten Preisbestandteile ausgeschlossen.

(3) Voltaik Check wird Sie rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise und über Ihre Rechte zur Vertragsbeendigung unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen.

(4) Übt Voltaik Check ein Recht zur Änderung der Preise aus, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass von Voltaik Check hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Sonstige
vertragliche und gesetzliche Rechte zur Vertragsbeendigung, insbesondere das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 27 Absatz 2, bleiben unberührt.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb, die Messung, das Inverkehrbringen oder den Verbrauch von elektrischer
Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden, soweit die hoheitliche Regelung eine Weitergabe an Sie nicht ausschließt und soweit nach Sinn und Zweck der hoheitlichen Regelung die Zuordnung zu dem mit Ihnen bestehenden Vertrag
möglich und sachgerecht ist.

(6) Absätze 1 bis 4 gelten auch, soweit künftig Entgelte für moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anfallen.

(7) Voltaik Check ist zur unveränderten Weitergabe der in § 41 Abs. 6 EnWG genannten Mehr- oder Minderbelastungen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 6 EnWG berechtigt und, bei Minderbelastungen, verpflichtet.

§ 22 Welche Zahlungsbedingungen gelten?

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Voltaik Check angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang fällig. Zahlungen sind per SEPA-Basislastschrift oder Überweisung zu leisten.

(2) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für Sie, wird Voltaik Check dieses vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen. Zahlungen an Sie kann Voltaik Check auf das von Ihnen angegebene Konto leisten.

(3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen Sie zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (a) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
(b) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Ihre Rechte nach § 315 BGB bleiben unberührt.

(4) Bei Zahlungsverzug kann Voltaik Check , wenn Voltaik Check Sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss
einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Wenn Sie wünschen, weist Voltaik Check Ihnen die Berechnungsgrundlage nach. Ihnen steht zudem der Nachweis offen, dass Voltaik Check kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Ansprüche von Voltaik Check wegen Zahlungsverzugs, wie z.B. der Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen, sowie auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz wegen Rücklastschriften bleiben unberührt.

(5) Sie sind zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Ohne die weiteren Voraussetzungen
aus Satz 1 sind Sie jedoch

a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn Sie mit einem Anspruch gegen eine Forderung von Voltaik Check aufrechnen wollen, welche zu Ihrem Anspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

§ 23 Unter welchen Voraussetzungen darf Voltaik Check die Versorgung unterbrechen?

(1) Voltaik Check ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen oder durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie Ihren vertraglichen Pflichten in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist Voltaik Check berechtigt, die Versorgung nach Maßgabe des § 118b EnWG unterbrechen zu lassen. Sind Sie kein Haushaltskunde, gilt § 118b EnWG mit Ausnahme dessen Absätze 5, 7 und 8 entsprechend.
Im Falle des Außerkrafttretens von § 118b EnWG gilt die Regelung für den Energieliefervertrag fort, soweit sich aus einer gesetzlichen Neuregelung nicht zwingend etwas anderes ergibt; Voltaik Check ist im Falle des Außerkrafttretens berechtigt, den Energieliefervertrag
entsprechend anzupassen.

§ 24 Welche Ansprüche haben Sie bei Mängeln?

Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu. Für Ersatzansprüche gelten jedoch die Einschränkungen nach den § 25 sowie § 26.

§ 25 Wann haftet Voltaik Check wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung?

Für Schäden, die Ihnen durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung entstehen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, haftet Voltaik Check nicht. Voltaik Check weist darauf hin, dass Ihnen in diesem Fall ein Haftungsanspruch gegen den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zustehen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Voltaik Check
nach § 23 („Unter welchen Voraussetzungen darf Voltaik Check die Versorgung unterbrechen?“) beruht. Voltaik Check ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie Voltaik Check bekannt sind oder von Voltaik Check in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

§ 26 In welchem Umfang haftet Voltaik Check ?

(1) Die Haftung von Voltaik Check auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. wegen Unmöglichkeit, Verzug, Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, mangelhafter oder falscher Lieferung oder
Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von Voltaik Check voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 26 eingeschränkt. Für Schäden, die auf Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung im
Sinne von § 25 zurückzuführen sind, gilt § 25, soweit die Unterbrechung nicht auf unberechtigten Maßnahmen von Volaik Check beruht.

(2) Die Haftung von Voltaik Check für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie vertrauen dürfen und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Voltaik Check bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von Voltaik Check gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von Voltaik Check bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(4) Soweit die Pflichtverletzung von Voltaik Check Lieferungen und Leistungen betrifft, welche Voltaik Check Ihnen gegenüber unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 26 („In welchem Umfang haftet Voltaik Check ?“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 26 („In welchem Umfang haftet Voltaik Check ?“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Voltaik Check .

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 26 („In welchem Umfang haftet Voltaik Check ?“) gelten nicht für die Haftung von Voltaik Check wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei
Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 27 Welche Laufzeit hat der Energieliefervertrag und wann kann er gekündigt werden?

(1) Der Vertrag mit Voltaik Check hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem von Voltaik Check mitgeteilten Lieferbeginn.

(2) Jede Partei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch Voltaik Check liegt insbesondere vor, wenn Sie a) missbräuchlich Strom entgegen § 9 Absatz 1 Nr. 3 unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder entgegen § 16 für nicht erlaubte Zwecke oder zur Weiterleitung beziehen oder

b) sich nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit wenigstens 100 Euro in Verzug befinden und eine Ihnen gesetzte Nachfrist von wenigstens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

(4) Weitere gesetzliche und vertragliche Regelungen zur Beendigung des Vertrags, insbesondere wegen Auszugs (§ 7), außerordentlichen Verbrauchs (§ 8), Übertragung Ihres Vertrags auf einen Dritten (§ 11) im Fall der Änderung dieser AGB (§ 13), im Falle des Rücktritts wegen wesentlicher Verzögerungen oder Unmöglichkeit des Lieferantenwechsels (§ 19) sowie bei Preisanpassungen (§ 21), bleiben unberührt.

(5) Kündigungen durch Voltaik Check bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Kündigen Sie, wird Voltaik Check Ihnen Ihre Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.

§ 28 Wann müssen Sie mit Vorauszahlungen rechnen?

(1) Voltaik Check ist berechtigt, für den Energieverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird Voltaik Check Sie hierüber ausdrücklich unterrichten. Hierbei werden mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall angegeben.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt Voltaik Check Abschlagszahlungen, so kann Voltaik Check die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu
verrechnen.

§ 29 Wer ist Ihr Vertragspartner? Wo können Sie sich beschweren? Wo erhalten Sie weitere Informationen über Ihre Rechte?

(1) Sie erreichen Voltaik Check OHG, Amtsgericht Aurich HRA203438 , USt-IdNr. DE266007518 unter Borgwardring 19 a, Telefon +49 (0) 49543052788, oder per E-Mail an info@voltaik-check.de. Sind Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist Voltaik Check verpflichtet, Ihre Beschwerde betreffend den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie innerhalb
von vier Wochen ab Eingang bei Voltaik Check zu beantworten.

(2) Sollte Voltaik Check Ihrer Beschwerde einmal nicht abhelfen, können Sie als Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle beantragen. Voltaik Check ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB. Ihr Recht, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt davon unberührt. Die Schlichtungsstelle ist erreichbar unter: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030-2757240-0, Fax: 030-2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelleenergie.de, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de.

(3) Außerdem können Sie sich mit Fragen zu Ihren Rechten an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030-22480500, Fax: 030-22480323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de wenden.

§ 30 Welche Besonderheiten gelten im elektronischen Geschäftsverkehr?

(1) Für den Fall der Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr (also z. B. bei der Bestellung über das Online-Portal von Voltaik Check möchten wir Sie im Folgenden über einige ausgewählte Aspekte informieren.

(2) Nach Eingabe Ihrer persönlichen Daten erscheint vor Abschluss des Bestellprozesses eine Übersichtsseite. Die Übersichtsseite enthält auch den Entwurf einer aufgrund Ihrer Auswahl automatisch generierten E-Mail. Auf der Übersichtsseite können Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben nochmals prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Sie können die Bestellung auch jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach der Prüfung der Richtigkeit Ihrer Angaben auf der Übersichtsseite geben Sie durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellprozesses eine verbindliche Bestellung für den ausgewählten Tarif ab. Dies führt zugleich zum Versand einer aufgrund Ihrer Auswahl automatisch generierten E-Mail mit Ihrer Bestellung an Voltaik Check und in Kopie an Sie. Zusätzlich erhalten Sie nach erfolgreichem Bestelleingang eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und Ihnen alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine Bestätigung des Vertragsschlusses (§ 2) dar, wenn dies ausdrücklich durch Voltaik Check erklärt wird. Die Bestätigungsmail enthält außerdem einen Link zur Authentifizierung, welchen Sie für die weitere Bearbeitung der Bestellung betätigen müssen. In der Regel erfolgt die Bestätigung des Vertragsschlusses erst mit einer separaten E-Mail. Der Vertragsschluss bedarf auch bei einer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr zu seiner Wirksamkeit der Textform.

(3) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung.

(4) Der Vertrag wird von Voltaik Check gespeichert, Ihnen per E-Mail zugesendet und kann Ihnen im Falle des Verlusts auf Anforderung in Abschrift übersendet werden.

(5) Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitgestellt. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese OS-Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Die OS-Plattform ist unter dem folgendem Link zu
erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.